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Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in ihrer Fassung vom 01.06.2015 umfasst erstmalig die Anforderungen an die befähigte Person. Diese waren zuvor in der technischen Regel TRBS 1203 geregelt. Mit der Aufnahme dieser Anforderungen in die Betriebssicherheitsverordnung werden sie damit rechtsverbindlich. Aus diesem Grund muss die befähigte Person isoliert ausgebildet werden. Terminlich liegt die Schulung so, dass Sie diese mit dem Lehrgang „Sachkunde fahrbare Geräte“ verbinden können.
Die befähigte Person nach BetrSichV § 2 (6) in Verbindung mit dem für den Bereich Feuerlöscher anzuwendenden Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 prüft Druckbehälter und deren drucktragende Ausrüstungsteile auf ihre Betriebssicherheit, um Druckgefährdungen zu vermeiden.
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Bei den abgebildeten Produkten handelt es sich um Beispiele. Die Größenverhältnisse der Produkte vermitteln, obwohl sie nebeneinander abgebildet sind, nicht die tatsächlichen Unterschiede in den Abmessungen. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abweichungen von abgebildeten Produkten sind möglich. Stand Januar 2024.